AfD-Veranstaltung an der Mosel: AfD-Büroeröffnung an der Mosel: Zeigte ein Besucher den „Hitlergruß“?

AfD-Veranstaltung an der Mosel AfD-Büroeröffnung an der Mosel: Zeigte ein Besucher den „Hitlergruß“?

Bernkastel-Kues · Nach der Eröffnung eines AfD-Büros in Bernkastel-Kues hat es zwei Anzeigen gegeben. Worum es geht und wie die Polizei nun ermittelt.

23.10.2026 , 13:35 Uhr

In Bernkastel-Kues soll eine Person den verbotenen „Hitlergruß“ gezeigt haben. Nun ermittelt die Polizei.

In Bernkastel-Kues soll eine Person den verbotenen „Hitlergruß“ gezeigt haben. Nun ermittelt die Polizei.

Foto: Lino Mirgeler/dpa/Lino Mirgeler

Nach der Eröffnung eines neuen Partei- und Bürgerbüros der AfD in Bernkastel-Kues am Samstag, 17. Oktober, beschaffen sich die Ermittlungsbehörden derzeit Gewissheit über Vorfälle am Rande der Veranstaltung, die nun bekannt geworden sind. Wie die Polizei auf Nachfrage unserer Zeitung bestätigte, stehen nach dem Aufeinandertreffen von Bürogästen und Gegendemonstranten zwei Strafanzeigen im Raum.

An der angemeldeten Gegenkundgebung nahmen nach Schätzungen der Polizei rund 150 Menschen teil. Während des Geschehens soll es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein. Auch der Vorwurf einer nationalsozialistischen Geste ist zu klären.

„Hitlergruß“ bei Veranstaltung in Bernkastel-Kues? Polizei ermittelt

Daher ist die Kriminalpolizei dabei, den Verlauf dieses Samstagnachmittags genau aufzuarbeiten. Nach ersten Zeugenaussagen soll ein Teilnehmer der Eröffnungsveranstaltung einen „Hitlergruß“ in Richtung der Gegendemonstranten gezeigt haben. Unabhängig davon wird auch bei den Teilnehmern der Gegenveranstaltung ermittelt. Denn aus deren Reihen soll jemand eine Person, die das Büro besuchte, als „Nazi“ bezeichnet und somit beleidigt haben.

Die Ermittlungen der Kriminalpolizei dauern an. Zentrale Aufgabe der Beamten ist es derzeit, den genauen Ablauf des Geschehens zu rekonstruieren und zu prüfen, welche Äußerungen und Gesten tatsächlich gefallen sind. Dazu werden derzeit Zeugen vernommen.

„Hitlergruß“: Hohe Hürden für die Beweisführung

Das Zeigen des „Hitlergrußes“, bei dem der ausgestreckte Arm nach oben gehoben wird und der Daumen an der Hand anliegen muss, ist in Deutschland nach Paragraf 86a des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Er gilt als Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, und es spielt dabei auch keine Rolle, ob er mit dem rechten oder linken Arm ausgeführt wurde.

Der gesetzliche Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. In der Praxis werden Ersttäter bei einer Verurteilung meist mit Geldstrafen belegt.

Es gibt aber – in Anbetracht der hohen Strafe – hohe Hürden für den Nachweis. Heißt: Eine solche Geste bei Demonstrationen ist schwer nachzuweisen.

Aussagen aus dem gegnerischen Lager reichen nicht aus

Da eine Armbewegung häufig flüchtig ist und im Einzelfall auch als Winken, Deuten oder eine sonstige Abwehrgeste interpretiert werden kann, reichen Zeugenaussagen aus dem jeweils politisch gegnerischen Lager für eine gerichtsfeste Verurteilung meist nicht aus.

Um den subjektiven Tatbestand – also den gezielten Vorsatz, ein verfassungswidriges Symbol zu zeigen – zweifelsfrei zu belegen, stützen sich Staatsanwaltschaften und Gerichte vorrangig auf objektive Beweismittel wie hochauflösendes Bild- und Videomaterial sowie auf Aussagen unbeteiligter Dritter oder von eingesetzten Polizeikräften.

Die laufenden Ermittlungen sollen klären, ob die vorliegenden Zeugenaussagen ausreichen und etwaiges Bildmaterial im aktuellen Fall für eine Anklagereife ausreichen.