AfD-Verbot: Vor fast 100 Jahren scheiterte bereits ein ganz ähnlicher Vorstoß

Stand: 03.09.2026, 13:42 Uhr

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Ein Plakat beim Aktionstag „Keine Ausreden mehr - AfD-Verbot jetzt!“ in Berlin. (Archivbild)

Ein Plakat beim Aktionstag „Keine Ausreden mehr - AfD-Verbot jetzt!“ in Berlin. (Archivbild) © dpa

Vor der Wahl in Sachsen-Anhalt wird wieder über ein AfD-Verbot gestritten. Ein Blick ins Jahr 1930 zeigt: Die wichtigsten Gegenargumente sind fast hundert Jahre alt.

Das Wichtigste in Kürze

• Die preußische Regierung legte im August 1930 eine Denkschrift vor, um die NSDAP als „staats- und republikfeindliche“ Verbindung zu treffen.

• Reichskanzler Heinrich Brüning lehnte ein hartes Vorgehen ab: Die Nationalsozialisten müssten politisch gestellt werden, nicht per Verbot.

• Wenige Wochen später sprang die NSDAP bei der Reichstagswahl von 2,6 auf 18,3 Prozent.

• In der heutigen AfD-Debatte fallen dieselben Argumente. Karlsruhe nennt das Parteiverbot die „schärfste und überdies zweischneidige Waffe“ des Rechtsstaats.

Berlin – Man müsse die Partei politisch bekämpfen, nicht verbieten. Ein Verbot könne die Bewegung erst recht stärken und ihr die Rolle des verfolgten Opfers verschaffen. Wer Millionen Bürger hinter sich bringe, lasse sich nicht mit staatlichen Mitteln aus der politischen Auseinandersetzung entfernen. Und solange eine Partei erkläre, auf legalem Wege nach der Macht zu streben, müsse eine Demokratie diese Konkurrenz zunächst politisch bestehen.

Diese Sätze könnten aus der aktuellen Debatte über ein AfD-Verbot stammen. Sie wurden vor fast hundert Jahren über die NSDAP geführt.

Der Zeitpunkt ist heikel: Am Sonntag wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag, die AfD liegt in Umfragen bei über 40 Prozent und damit weit vor der CDU. Am 20. September folgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Seit die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) im Juni ein rund 1.500 Seiten starkes Gutachten vorgelegt hat, das die AfD für verfassungswidrig hält, ist die Verbotsfrage zurück auf der politischen Tagesordnung. Die Union lehnt ein Verfahren weiter ab – mit einem Argument, das schon 1930 zu hören war.

AfD-Verbot: Wie Preußen 1930 gegen die NSDAP vorgehen wollte

Im Sommer 1930 beschäftigte sich die demokratisch regierte preußische Staatsregierung intensiv mit der Frage, wie der Staat gegen die Nationalsozialisten vorgehen könne. Beamte des Innenministeriums sammelten Reden, Parteischriften und Berichte über die Organisation der NSDAP.

Einer der beteiligten Juristen war der damals 30-jährige Robert Kempner – später Ankläger bei den Nürnberger Prozessen.

Das Ergebnis war eine umfangreiche Denkschrift mit einem Titel, der das Ziel schon benannte: „Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei als staats- und republikfeindliche, hochverräterische Verbindung“.

Es handelte sich nicht um ein Parteiverbotsverfahren im heutigen Sinn. Parteien hatten in der Weimarer Reichsverfassung nicht den besonderen Status, den ihnen das Grundgesetz heute gibt. Preußen wollte vor allem strafrechtliche Konsequenzen gegen die NSDAP und ihre Führung erreichen und ihre Organisationsmöglichkeiten beschneiden.

Die politische Grundfrage dahinter war dennoch dieselbe wie heute: Wann darf ein demokratischer Staat eine politische Organisation nicht mehr nur als Gegner behandeln, sondern als Gegner seiner Ordnung?

Die preußischen Beamten leiteten aus Parteiprogramm, öffentlichen Äußerungen, Organisationsstruktur und der Rolle von SA und SS ab, dass sich die NSDAP nicht lediglich gegen einzelne Regierungen oder politische Entscheidungen richtete. Ihr Ziel sei die Überwindung des parlamentarischen Systems selbst.

NSDAP-Denkschrift: Wenige Wochen später kam der Wahl-Durchbruch

Die Denkschrift wurde im August 1930 fertiggestellt. Bei der vorherigen Reichstagswahl hatte die NSDAP 2,6 Prozent erreicht.

Wenige Wochen später, am 14. September 1930, waren es 18,3 Prozent. Mit 107 Abgeordneten wurde die NSDAP zur zweitstärksten Fraktion im Reichstag.

Ein Teil des demokratischen Staatsapparats hatte die grundsätzliche Gefahr also erkannt, bevor die NSDAP zur großen Massenpartei geworden war.

AfD-Verbot und das Problem des richtigen Zeitpunkts

Darin liegt eine erste Parallele zur heutigen Diskussion. Solange eine radikale Partei klein ist, erscheint der Einsatz der schärfsten staatlichen Mittel leicht unverhältnismäßig. Nach der heutigen Rechtsprechung kann eine verfassungsfeindliche Partei sogar zu unbedeutend für ein Verbot sein, wenn ihr die reale Möglichkeit fehlt, ihre Ziele durchzusetzen.

Wächst sie dagegen stark, verändert sich die politische Debatte. Dann lautet ein Gegenargument, dass Millionen Wähler erleben würden, wie die von ihnen gewählte Partei aus dem politischen Wettbewerb ausgeschlossen wird. So entsteht ein Paradox: Zu früh scheint ein Verbot überzogen. Später kann es politisch kaum noch durchsetzbar erscheinen.

Legalität als Strategie: Hitlers Schwur vor dem Reichsgericht

Die preußischen Beamten stießen 1930 auf ein zweites Problem: Welchen Wert haben die offiziellen Bekenntnisse einer Partei zur Legalität? Adolf Hitler hatte aus seinem gescheiterten Putschversuch von 1923 eine strategische Konsequenz gezogen. Die Macht sollte nicht mehr durch einen offenen Umsturz erobert werden. Der Weg sollte über Wahlen, Parlamente und die Institutionen des bestehenden Staates führen.

Wenige Tage nach dem Wahlerfolg vom September 1930 demonstrierte Hitler diese Strategie öffentlich. Im Ulmer Reichswehrprozess versicherte er vor dem Reichsgericht in Leipzig, die NSDAP werde ihre politischen Ziele auf legalem Weg verfolgen. Die Verfassung, erklärte er sinngemäß, bestimme den Weg – nicht das Ziel.

Für die preußischen Beamten löste diese Legalitätserklärung das Problem deshalb nicht. Entscheidend war für sie nicht allein, ob Hitler versprach, die Gesetze einzuhalten. Entscheidend war, wozu die legal erworbene Macht anschließend eingesetzt werden sollte.

AfD-Debatte heute: Das Programm allein entscheidet nicht

In anderer Form stellt sich diese Frage heute wieder. Auch die AfD weist den Vorwurf zurück, sie richte sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, und verweist auf Wahlen, parlamentarische Arbeit und ihr Parteiprogramm. Gegner eines Verbots warnen zugleich davor, radikale Äußerungen einzelner Funktionäre der gesamten Partei zuzurechnen.

Das heutige Verfassungsrecht stellt deshalb nicht allein auf Programme und offizielle Erklärungen ab, sondern auf die Ziele einer Partei und das Verhalten ihrer Anhänger. Eine Partei muss sich nicht ausdrücklich zur Abschaffung der Demokratie bekennen, um verfassungswidrig sein zu können. Umgekehrt genügt eine Sammlung extremistischer Zitate nicht.

Die Frage lautet, ob sich daraus ein politisches Gesamtziel und ein planmäßiges Handeln der Partei ableiten lassen. Genau an dieser Stelle argumentierten bereits die preußischen Beamten von 1930 – und genau an dieser Stelle setzte im Februar 2026 auch das Verwaltungsgericht Köln an, als es dem Verfassungsschutz vorläufig untersagte, die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ einzustufen. Das Gericht sah einen „starken Verdacht“, aber keine Prägung, die das Gesamtbild der Partei beherrsche.

Preußen wollte handeln – Brüning bremste

Die Denkschrift blieb nicht in einer Schublade. Preußen gab seine Erkenntnisse an die Reichsregierung und den Oberreichsanwalt weiter und drängte auf Konsequenzen gegen die NSDAP und ihre Führung. Die Reichsregierung unter Heinrich Brüning folgte diesem Kurs nicht.

Brüning hielt ein umfassendes Vorgehen gegen die Partei auch politisch für falsch. Er verwies auf die Erfahrungen mit Bismarcks Sozialistengesetzen: Eine starke politische Bewegung lasse sich nicht einfach durch staatlichen Druck beseitigen. Repression könne ihre Anhänger zusammenschweißen. Die Nationalsozialisten müssten politisch gestellt werden.

Diese Argumentation hat die Jahrzehnte erstaunlich unbeschadet überstanden. Auch in der heutigen Debatte über ein AfD-Verbot gehört die Warnung vor einem Märtyrer- oder Solidarisierungseffekt zu den wichtigsten Einwänden. Ein Verfahren, so das Argument, könne die AfD stärken und ihre Wähler in dem Eindruck bestätigen, das politische System wolle eine ungeliebte Konkurrenz nicht schlagen, sondern ausschalten.

Brünings Argument war deshalb nicht einfach töricht. Und dass Hitler drei Jahre später Reichskanzler wurde, beweist nicht, dass ein Verbot ihn sicher aufgehalten hätte.

Die NSDAP war nach dem Putschversuch von 1923 bereits einmal verboten worden. Sie organisierte sich anschließend neu. Weimars Verbotsinstrumente waren zudem schwächer, föderal zersplittert und leichter zu umgehen als ein Parteiverbot nach dem Grundgesetz.

Doch Brünings Alternative hatte eine Voraussetzung: Die demokratischen Kräfte mussten die NSDAP politisch tatsächlich zurückdrängen können. Diese Hoffnung erfüllte sich nicht.

Transparenzhinweis: Woher dieser Text stammt

Dieser Beitrag beruht auf einem Podcast-Beitrag des Deutschlandfunks von Manuel Waltz, und wurde in dieser Form von Manfed Nöll bearbeitet. Der historische Vorgang – der Versuch der preußischen Regierung, 1930 rechtlich gegen die NSDAP vorzugehen – ist aufgearbeitet in der Folge „Wie 1930 versucht wurde, die NSDAP zu verbieten“ aus dem Podcast „Zeitfragen“ von Deutschlandfunk Kultur (Autor: Manuel Waltz, 21. Mai 2025, 7:45 Minuten).

Für Ippen.Media wurde der Text redaktionell bearbeitet, für die Online-Ausspielung strukturiert und um den aktuellen Stand der Verbotsdebatte ergänzt.

Weimar war keine wehrlose Republik

Gerade hier wird die gängige Erzählung über Weimar zu einfach. Oft heißt es, die Republik sei ihren Feinden weitgehend wehrlos ausgeliefert gewesen und das Grundgesetz habe nach 1945 erstmals die Idee einer „wehrhaften Demokratie“ geschaffen. So eindeutig war es nicht.

Die NSDAP wurde nach dem Hitlerputsch von 1923 verboten. Behörden beobachteten Nationalsozialisten systematisch. Die Republik verfügte über ein Republikschutzgesetz. Gegen politische Kampfverbände wurde vorgegangen. Im April 1932 verbot die Regierung Brüning schließlich sogar SA und SS im gesamten Reich. Weimar scheiterte also nicht einfach daran, dass die Republik ihren Gegnern alles erlaubt hätte. Das Problem lag auch in der mangelnden Beständigkeit ihrer Abwehr.

Nur wenige Wochen nach dem Verbot von SA und SS endete Brünings Kanzlerschaft. Sein Nachfolger Franz von Papen hob das Verbot wieder auf. Im Juli 1932 setzte die Reichsregierung beim sogenannten Preußenschlag die demokratische preußische Regierung faktisch ab – ausgerechnet jene Landesregierung, die besonders konsequent gegen die Nationalsozialisten und andere Republikfeinde vorgegangen war.

Der Staat handelte nicht geschlossen. Ein Teil seiner Institutionen bekämpfte die NSDAP. Andere Akteure hielten andere Gegner für gefährlicher. Konservative Eliten glaubten zunehmend, die Nationalsozialisten politisch einbinden, instrumentalisieren oder kontrollieren zu können. Abwehrinstrumente gab es. Sie waren schwächer als heute, wurden uneinheitlich eingesetzt und teilweise wieder zurückgenommen. Das ist ein anderer Befund als der einer schlicht wehrlosen Demokratie.

AfD-Verbot: Rechtsfrage oder politische Zweckmäßigkeit?

Schon 1930 vermischten sich damit zwei Fragen, die auch heute schwer auseinanderzuhalten sind. Die erste lautet: Gibt es hinreichende rechtliche Gründe, gegen eine Partei vorzugehen? Die zweite: Wäre es politisch klug, diese Möglichkeiten tatsächlich zu nutzen?

Die preußische Denkschrift versuchte vor allem, die erste Frage zu beantworten. Brüning antwortete vor allem auf die zweite: Ein Vorgehen könne politisch kontraproduktiv sein. Genau diese Ebenen laufen auch in der AfD-Debatte ineinander.

Wenn Gegner eines Verbots darauf verweisen, ein Verfahren könne der Partei nutzen, ihre Wähler weiter entfremden oder die Polarisierung verschärfen, ist das ein Argument über die Folgen eines Verfahrens. Es beantwortet noch nicht die juristische Frage, ob die Voraussetzungen von Artikel 21 des Grundgesetzes erfüllt wären. Umgekehrt folgt aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit nicht automatisch, dass ein Verbotsantrag politisch die beste Reaktion wäre.

Das Grundgesetz hat diese Trennung institutionell abgesichert. Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung können ein Verfahren beantragen. Ob eine Partei verfassungswidrig ist, entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe nennt das Parteiverbot deshalb die „schärfste und überdies zweischneidige Waffe“ des demokratischen Rechtsstaates.

Damit zog das Grundgesetz eine doppelte Lehre aus Weimar: Eine Demokratie soll nicht tatenlos zusehen müssen, wenn ihre Freiheiten benutzt werden, um die Voraussetzungen dieser Freiheiten zu beseitigen. Aber ebenso wenig soll eine Regierung eine erfolgreiche Oppositionspartei selbst aus dem politischen Wettbewerb entfernen können.

Was der Blick auf 1930 für die AfD-Debatte bedeutet

Genau deshalb beantwortet die Geschichte von 1930 die heutige Frage nicht. Sie zeigt aber, dass auch die Entscheidung, eine radikale Partei ausschließlich politisch bekämpfen zu wollen, auf einer Prognose beruht: dass dies gelingt. 1930 ging diese Prognose nicht auf. Daraus folgt nicht, dass sie heute wieder falsch sein muss. Aber es ist ein Grund, sie ebenso sorgfältig zu prüfen wie die Risiken eines Verbots.

Chronologie: Von der Denkschrift bis zum Preußenschlag

1923: Nach dem Hitlerputsch wird die NSDAP verboten; 1925 gründet sie sich neu.

Mai 1928: Die NSDAP erreicht bei der Reichstagswahl 2,6 Prozent.

August 1930: Preußen legt die Denkschrift „Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei als staats- und republikfeindliche, hochverräterische Verbindung“ vor. Beteiligt: der 30-jährige Jurist Robert Kempner.

14. September 1930: Die NSDAP springt auf 18,3 Prozent und 107 Mandate – zweitstärkste Fraktion.

September 1930: Hitler schwört im Ulmer Reichswehrprozess vor dem Reichsgericht auf den legalen Weg zur Macht.

13. April 1932: Die Regierung Brüning verbietet SA und SS reichsweit.

30. Mai 1932: Brünings Kanzlerschaft endet; Nachfolger Franz von Papen hebt das SA/SS-Verbot im Juni wieder auf.

20. Juli 1932: Der „Preußenschlag“ setzt die demokratische preußische Regierung faktisch ab.

30. Januar 1933: Hitler wird Reichskanzler.

Erklärkasten: Parteiverbot nach Artikel 21 Grundgesetz

Wer darf beantragen? Nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung.

Wer entscheidet? Allein das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Bisher wurden in der Bundesrepublik zwei Parteien verboten: die SRP (1952) und die KPD (1956).

Welche Hürden gelten? Eine Partei muss darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Maßgeblich sind ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger – nicht allein einzelne Zitate. Seit dem NPD-Urteil von 2017 gilt zusätzlich das Kriterium der Potentialität: Es muss zumindest möglich erscheinen, dass die Partei ihre Ziele auch durchsetzen kann.

Die mildere Variante: Seit 2017 kann Karlsruhe verfassungsfeindliche Parteien statt eines Verbots auch von der staatlichen Parteienfinanzierung ausschließen.

Wo steht die AfD-Debatte? Anträge aus dem Bundestag von November und Dezember 2024 wurden wegen der vorgezogenen Neuwahl nie abgestimmt. Im Juni 2026 legte die Gesellschaft für Freiheitsrechte ein rund 1.500-seitiges Gutachten vor, das die Partei für verfassungswidrig hält. Im Februar 2026 untersagte das Verwaltungsgericht Köln dem Verfassungsschutz im Eilverfahren die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ (Az. 13 L 1109/25); eine Beschwerde zum OVG Münster ist möglich. Die Union lehnt ein Verbotsverfahren weiterhin ab.