Altersvorsorge: BGH kippt Verwaltungsgebühr bei Riester-Bausparvertrag

Altersvorsorge: BGH kippt Verwaltungsgebühr bei Riester-Bausparvertrag

Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit von Verwaltungsentgelten für einen Riester-Bausparvertrag abgelehnt. Verbraucherschützer erkennen Rückzahlungsansprüche auch anderer Betroffener.

Bundesgerichtshof: Das Urteil des XI. Zivilsenats gibt laut Verbraucherschützern Bausparkassen neue Bedingungen vor. Foto: Uli Deck/dpa

Frankfurt. Mit seiner Entscheidung am heutigen Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzfrage zur Kostenstruktur eines staatlich geförderten Produkts für die Altersvorsorge entschieden: Die Erhebung von jährlichen Verwaltungsentgelten für einen Riester-Bausparvertrag wurde für rechtlich unzulässig erklärt (Az. XI ZR 83/25).

In Deutschland gibt es rund 1,4 Millionen Wohn-Riester-Verträge, die meisten davon sind geförderte Bausparverträge. Nach Auffassung von Verbraucherschützern können Inhaber von Riester-Bausparverträgen nun zu Unrecht gezahlte Jahresentgelte zurückfordern.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein starkes Signal für den Verbraucherschutz“, sagte David Bode, Rechtsexperte des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV). „Verbraucher, die direkt oder von ähnlichen Kostenklauseln in ihren Bausparverträgen betroffen sind, stehen nun grundsätzlich Rückzahlungsansprüche zu“, sagte er weiter.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage des VZBV gegen die Bausparkasse LBS Hessen-Thüringen, einer Tochter der Landesbank Hessen-Thüringen. Die LBS hat für Riester-Bausparverträge von ihren Kunden neben einer Jahresgebühr von 15 Euro eine jährliche Verwaltungsgebühr von 24 Euro verlangt.

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