Amtszeit von Söder begrenzen: Ex-Bundesverfassungsrichter zum ÖDP-Volksbegehren – „Nicht verfassungswidrig“
Stand: 03.08.2026, 18:30 Uhr
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Die kleine ÖDP gegen den mächtigen Söder: Derzeit läuft eine Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren, um die Amtszeit für Ministerpräsidenten zu begrenzen. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Peter M. Huber hält das für verfassungsgemäß.
München – Unter dem Motto „Macht auf Zeit“ sammelt die ÖDP derzeit Unterschriften für eine Begrenzung der Amtszeit des Ministerpräsidenten auf zehn Jahre. Noch gibt es keine Zahlen, ÖDP-Landeschef Tobias Ruff will Ende August Bilanz ziehen. Die Resonanz sei riesig, sagt Ruff. „Es flutscht.“ Die CSU hält das Begehren indes verfassungswidrig. Dem widerspricht der ehemalige Bundesverfassungsrichter und Münchner Jura-Professor Peter M. Huber, der für die CDU zeitweise Innenminister in Thüringen war.
Die CSU sagt, das ÖDP-Volksbegehren sei verfassungswidrig. Sehen Sie das auch so?
Nein. Verfassungswidrig ist das Volksbegehren meines Erachtens nicht. Da es um eine Änderung der Bayerischen Verfassung geht, wäre dies nur der Fall, wenn es den demokratischen Grundgedanken der Verfassung (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV) widerspräche: der Volkssouveränität, der demokratischen Legitimation staatlicher Handlungen, dem Mehrheitsprinzip und dass die Minderheit von heute zur Mehrheit von morgen werden kann. Das aktive und passive Wahlrecht gehören auch dazu, aber nicht ihre Unbeschränkbarkeit. Sonst dürfte es auch keine Altersbeschränkungen und eine Fünf–Prozent–Hürde geben. Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann eine Begrenzung von Wiederwahlmöglichkeiten durchaus vorsehen, auch für Abgeordnete, und auch wenn es das in Deutschland bisher nicht gibt.
Bundeskanzler oder Ministerpräsidenten mit sehr langer Amtsdauer sind aber ohnehin sehr selten.
In der Tat, und deswegen stellt sich die Frage, ob eine Amtszeitbegrenzung in einem parlamentarischen System sinnvoll ist. Konrad Adenauer, Helmut Kohl, Angela Merkel oder Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke, der vier Mal wiedergewählt wurde, sind Ausnahmen. In der Regel wollen die Wähler nach einer bestimmten Zeit einen Personaltausch. Das funktioniert, so dass man auf das freie Spiel der politischen Kräfte vertrauen kann. Die Amtszeit zu begrenzen, ist meines Erachtens nicht notwendig.
Aber eben doch legitim.
Nicht verfassungswidrig. Etwas anderes wäre es bei einem Verstoß gegen das Allgemeinheitsgebot, wenn das Volksbegehren allein auf die nächste Landtagswahl 2028 und die Person des aktuellen Ministerpräsidenten zielen würde. Eine „Lex Söder“ wäre natürlich unzulässig. So verstehe ich den Vorstoß der ÖDP aber nicht.
Argumentiert wird auch, wegen der Nähe zur nächsten Wahl sei ein Volksbegehren problematisch. Gibt es da Regelungen, einen zeitlichen Mindestabstand?
Keine verfassungsrechtlich fixierte Grenze, wohl aber Orientierungsvorgaben der Venedig-Kommission, einer Rechtsstaatskommission des Europarats. Diese empfiehlt, dass ein Jahr vor einer Wahl keine Änderungen des Regelwerks mehr vorgenommen werden. Da die letzte Landtagswahl am 8. Oktober 2023 war, dürfte die nächste im September/Oktober 2028 stattfinden. Das Volksbegehren müsste m. a. W. bis zum nächsten Sommer über die Bühne gehen, wenn wir uns nicht in die Nähe von Orban in Ungarn oder Kaczynski in Polen begeben wollen. Das sollten wir nicht tun.

Das heißt, die ÖDP muss sich beeilen.
Ja, die ÖDP, aber auch der Bayerische Verfassungsgerichthof, falls ihm das Volksbegehren zur Überprüfung vorgelegt wird.
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans-Jürgen Papier würde die Fünf-Prozent-Hürde abschaffen. Also noch eine Verfassungsänderung?
Dafür gibt es meines Erachtens keinen Grund. Zwar ist die Fünf–Prozent-Hürde ein Eingriff in die Gleichheit der Wahl. Dieser Eingriff ist vom Bundesverfassungsgericht in den letzten 75 Jahren jedoch in circa 20 Entscheidungen für den Bundestag und die Landtage gebilligt worden. Die Hürde schützt vor einer übermäßigen Zersplitterung des Parlaments und dient der Stabilität der Regierungsbildung. Sie ist auch eine Lehre aus dem Scheitern der Weimarer Republik.
Bei Kommunalwahlen in Bayern gibt es aber keine Hürde, auch bei der Europawahl nicht.
Stimmt, aber das ist etwas anderes. Bürgermeister und Landräte werden durch die Direktwahl unmittelbar legitimiert. Sie haben eigene Zuständigkeiten und können die Funktionsfähigkeit der Kommunen auch dann gewährleisten, wenn es viele kleinere Gruppierungen im Gemeinderat oder im Kreistag gibt. Das Europaparlament ist mit dem Bundestag oder dem Landtag ebenfalls nicht ganz vergleichbar. Die Auswahl der EU-Kommission ist vor allem Sache des Europäischen Rates, das heißt der Mitgliedstaaten. Sie muss sich zwar einem Zustimmungsvotum im Parlament stellen; ist sie aber einmal im Amt, kann sie nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gestürzt werden. Mittlerweile hat man sich in Europa auf eine einheitliche Zwei-Prozent-Hürde geeinigt; die muss aber von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden, und da geht im Moment wenig voran.