Baden-Württemberg: Kritik an Kahlschlag in der Datenschutzbehörde - Golem.de

Die grün-schwarze Landesregierung will die Mittel des Datenschutzbeauftragten stark kürzen. Die Behörde sieht ihre Arbeitsfähigkeit bedroht.

Tobias Keber auf der Republica 2026 (Bild: Stefanie Loos / re:publica)

Tobias Keber auf der Republica 2026 Bild: Stefanie Loos / re:publica / CC-BY-SA 4.0

Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Tobias Keber hält die geplanten Kürzungen in seiner Behörde für europarechtswidrig. Der vorgesehene Stellenabbau "gefährdet die Handlungsfähigkeit einer unabhängigen und weisungsungebundenen Aufsichtsbehörde", hat Keber am 13. Oktober 2026 mitgeteilt(öffnet im neuen Fenster).

Die Regierung unter Ministerpräsident Cem Özdemir hatte die Kürzungen in ihrem Koalitionsvertrag vom Mai 2026 vereinbart. Demnach wollen Grüne und CDU "beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 40 Prozent der derzeitigen Stellen einsparen". Begründet wurden die Kürzungen mit der "Bündelung von Kompetenzen in der Datenschutzaufsicht" auf Bundesebene.

Noch keine Aufgabenübernahme durch BfDI erkennbar

Die Kürzungen sollen im Laufe der Legislaturperiode erfolgen. Das geht aus dem Haushaltsentwurf für 2027(öffnet im neuen Fenster) (PDF) hervor. Für die Datenschutzbehörde sollen acht Prozent der 67,5 Planstellen im Jahr 2027 wegfallen, was rechnerisch 5,4 Stellen entspricht. Weitere 16 Prozent, umgerechnet 10,8 Stellen, sind jeweils in den Folgejahren vorgesehen. Am Ende sollen 40,5 Stellen in der Behörde übrig bleiben.

Keber bezeichnete die Kürzungen als "unverhältnismäßig" und sagte zur Begründung: "Bei einem Plus von 90 Prozent bei den Beschwerdezahlen und dem derzeitigen Aufgabenportfolio des Landesbeauftragten bedeutet die geplante Einsparung, die Kettensäge am Beschwerderecht der DSGVO anzusetzen."

Zudem sei bislang "nicht erkennbar", dass der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) tatsächlich Aufgaben der Landesbehörden übernehmen werde. "Es gibt nicht einmal den Entwurf einer entsprechenden Regelung", sagte Keber.

Ohnehin sei eine solche grundlegende Änderung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur außerhalb laufender Amtszeiten der Länderaufsichten möglich.