Besucherparkplätze: Wann die Polizei keine Busse ausstellen darf
Publiziert23. Juli 2026, 13:10
BundesgerichtsentscheidBesucherparkplatz: Polizei darf dich gar nicht immer büssen
Ein Besucherparkplatz ist nicht automatisch rechtlich geschützt. Das Bundesgericht stellt klar: Ohne richterliches Parkverbot darf die Polizei wegen eines «Besucher»-Schildes keine Busse verhängen.

Darum gehts
- Das Bundesgericht hat entschieden: Ein «Besucher»-Schild allein reicht nicht aus, damit die Polizei eine Busse ausstellen darf.
- Auslöser war ein Genfer, der auf dem Besucherparkplatz seiner Wohnsiedlung parkierte und eine Busse von 40 Franken erhielt – erfolgreich wehrte er sich bis vor Bundesgericht.
- Das Urteil gilt nur für Polizeibussen; private Parkplatzkontrollfirmen können weiterhin eine Umtriebsentschädigung verlangen.
Ein Schild mit der Aufschrift «Besucher» wirkt eindeutig – rechtlich ist es das aber nicht. Das Bundesgericht hat entschieden: Allein deshalb darf die Polizei keine Busse verteilen. Denn: Ein Schild mit der Aufschrift «Besucher» ist kein offizielles Verkehrssignal, wie die «Basler Zeitung» berichtet.
Auslöser des Falls war ein Genfer, der sein Auto regelmässig auf dem Besucherparkplatz seiner Wohnsiedlung parkierte. Obwohl er dort wohnte und somit nicht als Besucher galt, erhielt er eine Busse von 40 Franken. Dagegen wehrte er sich – mit Erfolg bis vor Bundesgericht.
Richterliches Parkverbot notwendig
Die Richter halten fest: Fehlt auf dem Areal ein richterliches Parkverbot, darf die Polizei wegen eines blossen «Besucher»-Schilds keine Busse ausstellen. Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. 2021 war die Signalisationsverordnung angepasst worden, doch auch diese änderte nichts daran, da Besucherparkplätze darin nicht explizit geregelt seien.
Das Urteil bedeutet aber nicht, dass Besucherparkplätze nun frei genutzt werden dürfen. Viele Liegenschaftsverwaltungen haben bereits ein richterliches Parkverbot erwirkt. Wer dieses missachtet, muss weiterhin mit einer Anzeige oder einer Busse rechnen.
Private Parkplatzkontrollfirmen können Geld verlangen
Ausserdem betrifft das Urteil ausschliesslich Bussen, die von der Polizei ausgestellt werden. Private Parkplatzkontrollfirmen können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine sogenannte Umtriebsentschädigung verlangen, etwa für Beweissicherung oder Halterabfragen, so «Tamedia». Das Bundesgericht hielt früher Beträge zwischen 30 und 52 Franken für zulässig. Wegen der Teuerung könnte heute auch etwas mehr akzeptiert werden.
Hauseigentümerverbände empfehlen deshalb, Besucherparkplätze rechtlich sauber zu sichern – etwa mit einem richterlichen Parkverbot und einer klaren Signalisation. Für viele Verwaltungen dürfte sich durch das Urteil wenig ändern, da sie ihre Parkplätze bereits auf diese Weise schützen. Auch die Stadtpolizei Zürich geht davon aus, dass ihre Praxis weitgehend unverändert bleibt.

Zoé Stoller (sto) arbeitet seit 2021 bei 20 Minuten und ist stellvertretende Leiterin des Ressorts Regionen.
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