Bewährungsstrafe von Abdul Ballout: „Das Urteil ist nicht besonders milde“
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Er war Islamist, er war polizeibekannt, reiste sogar bis in den Libanon, um zur Terrororganisation „Islamischer Staat“ zu gelangen. Abdul Ballout wurde im Mai für diese Ausreise und seine Terrorunterstützung vom Berliner Amtsgericht verurteilt: zu einer Bewährung. Nun hat der 21-Jährige mutmaßlich den Anschlag auf den Berliner CSD verübt. Seitdem ist eine Debatte über das Urteil des Gerichts entfacht, über das Jugendstrafrecht – und ob es zu milde ist. Theresia Höynck von der Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen ist auch Professorin für Kinder- und Jugendrecht an der Universität Kassel. Sie sagt: Das Urteil war nicht zu mild. Und das Jugendstrafrecht sollte sogar noch ausgeweitet werden. Hier erklärt sie ihre Gründe.
Der CSD-Attentäter war als „islamistischer Gefährder“ eingestuft, reiste aus, um sich der Terrormiliz IS anzuschließen, verbreitete Terror-Propaganda. Trotzdem kam er nach dem Jugendstrafrecht auf Bewährung frei. Wie erklären Sie das?
Theresia Höynck: Nach allem was ich von dem Fall weiß: Die Entscheidung des Gerichts ist nachvollziehbar – und durchaus normal. Es handelt sich um eine Vorbewährung: über die Aussetzung zur Bewährung wurde noch nicht entschieden. Diese endgültige Entscheidung über eine Bewährung wurde sozusagen zur Bewährung ausgesetzt. Verurteilt wurde er aufgrund von Ausreiseversuchen und Propagandadelikten, das Strafmaß von 22 Monaten ist hier nicht besonders milde. Auch die geraume Zeit zurückliegenden Vortaten mit einem Raub und einer Schulhofrauferei sind keine Straftaten, die eine Bewährung ausschließen. Zudem gilt zu bedenken, dass der Verurteilte bereits im Libanon im Gefängnis saß, und sechs Monate in Untersuchungshaft – das ist ein sehr langer Zeitraum. Auch nach Erwachsenenrecht wäre keinesfalls gewiss, dass der Angeklagte zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe verurteilt worden wäre.
Und trotzdem fragen sich viele, ob das Jugendstrafrecht greifen sollte, wenn hier ein Islamist schon gezeigt hat, wie entschlossen er die Ideologie des IS vertritt.
Höynck: Die Radikalisierung des Angeklagten kann gerade ein Indiz sein, dass er noch nicht die erwachsene Reife erreicht hat. Dass er prägbar ist, beeinflussbar. Da ist eine Sanktion nach Jugendstrafrecht angebracht und sinnvoll – denn es geht im Jugendstrafrecht vor allem darum, eine weitere kriminelle Karriere eines jungen Menschen zu verhindern. Und das erreichen Sie selten nur mit Haftstrafen, daher gibt es eine ganz breite Palette an Reaktionsmöglichkeiten. Und wem ist geholfen, wenn ein junger Islamist ein Jahr in Haft sitzt – und dann losschlägt. Wichtig ist: Therapeuten, Sozialarbeiterinnen, Bewährungshilfe, Jugendhilfe – diese Institutionen sind die beste Prävention vor Gewalt.
All diese Behörden wussten von der radikalen Vergangenheit des Attentäters. Aus seiner Gewaltfantasie konnten sie ihn nicht befreien.
Höynck: Dass das nicht gelungen ist, ist sehr bitter. Mit dem Blick auf das Jugendgericht kann ich aber kein Fehler oder gar Versagen erkennen. Im Gegenteil: Der Jugendrichter hat Maßnahmen veranlasst, vor allem auch 26 Termine bei einem anerkannten Beratungsnetzwerk für Deradikalisierung. Hier könnte man kritisch fragen: Reichen zwei Dutzend Sitzungen wirklich aus, um einen Menschen aus seiner Gewaltspirale zu holen? Und bedürfte es nicht auch breiter angelegter, intensiver Unterstützung etwa durch die Jugendhilfe? Da geht es nicht nur um die Ideologie, sondern auch darum, was einen jungen Menschen motiviert, wo sie oder er den seinen Platz in der Gesellschaft finden kann. Grundsätzlich ist es genau dieser Werkzeugkasten von verschiedenen Hilfsangeboten und Sanktionen, die besonders sind im Jugendstrafrecht. Dass die Jugendgerichte sehr individuell Urteile für die jeweiligen jungen Menschen fällen können, ist das Potenzial.
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Die Polizei beobachte, dass Abdul Ballout in Untersuchungshaft Mitgefangene missionierte, nach seiner Freilassung überwachte der Staatsschutz seine Wohnung, observierte seine Wege teilweise…
Höynck: … und genau an der Stelle interessiert mich, inwieweit diese Erkenntnisse dem Jugendgericht bekannt waren. Jugendrichterinnen und Jugendrichter, aber auch Jugendämter, erleben immer wieder, dass die Polizei zu wenig Kenntnisse über mutmaßlich gefährliche Jugendliche teilt. Der Informationsfluss zwischen den Sicherheitsbehörden und Justiz muss auf jeden Fall noch einmal genauer angesehen werden. Vielleicht ist das eine Lehre aus dem Anschlag auf den CSD.
Welche Lehren ziehen Sie noch?
Höynck: Es gibt keine problematischen Lücken im Jugendstrafrecht. Ich plädiere sogar dafür, das Jugendstrafrecht grundsätzlich für alle beschuldigten jungen Menschen unter 21 Jahren anzuwenden – unabhängig von der Tat, die ihnen vorgeworfen wird, weil das Instrumentarium des Jugendstrafrechts flexibler und daher besser geeignet ist. Forderungen nach Präventivhaft haben mit Jugendstrafrechts nichts zu tun, das ist eine Frage der Gefahrenabwehr, nicht der Strafverfolgung. Sie sind außerdem Symbolpolitik, die allenfalls Sinn ergeben, wenn etwa eine konkrete Gefährdung für eine bestimmte Veranstaltung vorliegt. Aber das war hier nicht der Fall. Die Fußfessel wird einen entschlossenen Terroristen auch nicht abhalten.

Theresia Höynck, Professorin für Kinder- und Jugendrecht an der Universität Kassel.© Privat | Sonja Rode/Lichtfang
Ein Weiter-So kann nach einer solchen Terrortat auch nicht die Lösung sein.
Höynck: Deutschland braucht eine bessere Interventionsstruktur. Viele Kinder, Jugendliche und junge Volljährige stecken in schweren Krisen – aber die Hilfsangebote sind zu gering. Der Jugendhilfe fehlt dauerhafte Finanzierung und Personal. Therapieangebote stehen unter enormen Druck, Jugendclubs wurden geschlossen. Hoch belastete junge Menschen und ihre Familien stehen oft allein da.