EGMR rügt die Schweiz wegen verweigertem Besuchsrecht
Europäischer Gerichtshof Wegen Besuchsverbot: Schweiz muss Entschädigung zahlen
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- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügt die Schweiz.
- Die Schweiz hatte einem mutmasslichen Vater das Recht verweigert, seine schwangere Lebensgefährtin in Untersuchungshaft zu besuchen.
- Die Schweizer Behörden befürchteten, dass die beiden Beweise beeinflussen oder Spuren verwischen könnten.
- Die darauf eingereichte Beschwerde der Frau wurde vom EGMR gutgeheissen.
In seinem Urteil erklärte der Europäische Gerichtshof (EGMR) die Beschwerde der 2019 inhaftierten schwangeren Frau für zulässig. Das Gericht beruft sich dabei auf das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskommission und auch in der Schweizer Bundesverfassung statuierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die 1994 geborene spanische Staatsangehörige war 2019 wegen Verdachts auf schwere Betäubungsmittelvergehen im Zusammenhang mit Kokainhandel im Kanton Waadt in Untersuchungshaft genommen worden. Sie war damals schwanger.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Strassburg entscheidet über mutmassliche Menschenrechtsverletzungen in Europa.
KEYSTONE/Christian Beutler
Die Justizbehörden und die Schweizer Gerichtsinstanzen bis zum Bundesgericht verweigerten dem mutmasslichen Vater das Recht, seine Lebensgefährtin im Untersuchungsgefängnis besuchen zu können und bei der Geburt des Kindes anwesend zu sein.
Als Gründe waren Flucht-, Kollusions- und Rückfallrisiken vorgebracht worden. Gestattet wurde dem mutmasslichen Vater vom Bundesgericht lediglich ein überwachtes Telefongespräch kurz vor der Geburt.
Besondere Umstände nicht ausreichend berücksichtigt
Der EGMR stellt in seinem Urteil fest, dass die Schweizer Justizbehörden bei ihrer Verweigerung des Besuchsrechts die besonderen Umstände, wie die fortgeschrittene Schwangerschaft und die emotionalen Auswirkungen der Geburt, nicht ausreichend berücksichtigt hätten.
Gerügt wird namentlich, dass die Schweizer Behörden und Gerichte die Möglichkeit eines überwachten Besuchs nie in Betracht gezogen hätten. Im Umstand, dass das Bundesgericht dem mutmasslichen Vater aber ein überwachtes Telefongespräch gewährte, sieht der Gerichtshof einen Widerspruch. Bei einem überwachten Besuch hätte wie beim Telefongespräch die Gefahr einer Absprache verhindert werden können.
Die Schweiz muss der Beschwerdeführerin umgerechnet 1608 Franken Schmerzensgeld zahlen. Dazu kommen Verfahrenskosten und Auslagen in der Höhe von umgerechnet 3718 Franken.
SRF 4 News, 23.07.2026, 14 Uhr ; sda/stol;lehl;liea