Getötet nach der Trennung: Das schlimme Schicksal bei Femiziden – warum das Motiv so eine große Rolle spielt
Stand: 23.07.2026, 21:00 Uhr
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Gewalt gegen Frauen war das Thema des True-Crime-Abends unserer Redaktion – denn die Zahlen steigen dramatisch an. Richter Laurent Lafleur erklärte auf der Bühne, warum es für Femizide noch keinen eigenen Straftatbestand gibt.
München – Ein versuchter oder vollendeter Mord an einer Frau oder einem Mädchen: Zehnmal kam so ein schlimmes Verbrechen 2025 in der Landeshauptstadt München vor, 80 Taten waren es in Bayern – und sogar 266 bundesweit. Fast jeden Tag muss eine Frau also um ihr Leben fürchten.

Gewalt gegen Frauen: Täter sind oft die Ex-Partner, die eine Trennung nicht akzeptieren
Der Täter ist in den allermeisten Fällen ein bekannter: der eigene Partner oder Ex, bis hin zu Familienmitgliedern. Die bittere Wahrheit ist: Die Dunkelziffer im Bereich häusliche Gewalt sogar noch zehnmal höher, schätzen Experten – mindestens. Ein Femizid gilt als vorsätzliche Tötung einer Frau oder eines Mädchens, weil sie weiblich sind. Anders als in anderen Ländern wie Italien oder Zypern ist ein Femizid in Deutschland aber kein eigenständiger Straftatbestand.
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Niedriger Beweggrund als Mordmerkmal
Beim True Crime-Abend erklärte Laurent Lafleur, Richter am Oberlandesgericht, dazu: Oft handele es sich in solchen Fällen um Trennungstötungen. Ein Mann bringe seine Frau nicht deshalb um, weil sie eine Frau ist, „sondern weil sie nicht mehr seine Frau sein will“. Dies nicht zu akzeptieren und das Leben auszulöschen: Eine solche Motivation könne nach Lafleurs Überzeugung im Regelfall als ein niedriger Beweggrund gewertet werden. Niedrige Beweggründe sind wiederum ein Mordmerkmal.

Die Bewertung der Tatmotive entscheidet zwischen langer Haft oder kürzerer
Problematisch aus seiner Sicht des Richters: Gelegentlich werden Taten als Totschlag und nicht als Mord gewertet – weil das Tötungsmotiv nicht richtig eingeordnet wird. Auf Totschlag stehen maximal 15 Jahre Haft. Bei einem Mord-Urteil wird lebenslange Haft verhängt, mindestens 15 Jahre Gefängnis. Bei besonderer Schuldschwere sind es im Schnitt in Bayern dann 23 Jahre Haft.