Grundsicherung 2026: So viel bleibt vom Zuverdienst wirklich übrig
Stand: 05.08.2026, 14:00 Uhr
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Seit Juli 2026 läuft das Bürgergeld schrittweise als neue Grundsicherung weiter. Beim Zuverdienst bleiben viele Regeln zunächst bestehen, doch im Detail zählt jeder Freibetrag.
München – Seit dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise zur „Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgebaut. Für Leistungsbeziehende ist vor allem der Zuverdienst relevant, denn hier entscheidet sich, wie viel vom Lohn tatsächlich im Haushalt ankommt.
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Dieser Artikel entstand in Kooperation mit promipool.de
Laut buerger-geld.org bleiben Jobcenter, Regelsätze und Kosten der Unterkunft im Kern erhalten, während Anrechnung und Arbeitsanreize neu ausgerichtet werden. Das Ziel ist klar: Zusätzliche Arbeit soll sich stärker lohnen, ohne dass beim Wechsel von Minijob zu Teilzeit sofort hohe Abzüge entstehen. Für laufende Fälle gelten zunächst weiter die bekannten Regeln aus dem SGB II.

Bis zur vollständigen Umsetzung gelten 2026 die bisherigen Freibeträge. Die ersten 100 Euro brutto aus Erwerbseinkommen bleiben anrechnungsfrei. Zwischen 100 und 520 Euro bleiben zusätzlich 20 Prozent frei, zwischen 520 und 1.000 Euro weitere 30 Prozent.
Von 1.000 bis 1.200 Euro kommen noch einmal 10 Prozent hinzu, mit minderjährigem Kind reicht diese obere Grenze bis 1.500 Euro. Der maximale Erwerbsfreibetrag liegt damit bei rund 348 Euro ohne Kind und etwa 378 Euro mit Kind. Einkommen oberhalb dieser Grenzen wird vollständig auf die Leistung angerechnet.
900 Euro Verdienst ergeben rund 861 Euro verfügbar
Ein Rechenbeispiel aus der Nutzereingabe zeigt, wie stark die Staffelung den Alltag prägt. Bei 900 Euro brutto bleiben 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus dem Bereich bis 520 Euro und 114 Euro aus dem Bereich bis 900 Euro anrechnungsfrei. Zusammen sind das 298 Euro.
Aus etwa 720 Euro netto werden nach Abzug dieses Freibetrags 422 Euro angerechnet. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro bleiben dann 141 Euro Grundsicherung plus 720 Euro Nettoeinkommen. Verfügbar sind damit rund 861 Euro statt 563 Euro ohne Arbeit.
Teilzeit mit 1.200 Euro: 348 Euro bleiben frei
Auch bei höherem Einkommen lohnt ein genauer Blick. Für eine erwachsene Person ohne Kind ergeben sich bei 1.200 Euro brutto nach den geltenden Stufen 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus dem Abschnitt bis 520 Euro, 144 Euro aus dem Bereich bis 1.000 Euro und 20 Euro aus dem letzten Abschnitt.
Das ergibt 348 Euro Freibetrag und 852 Euro anrechenbares Einkommen. Nach Angaben aus der Nutzereingabe soll die Reform solche Übergänge planbarer machen und sogenannte Abbruchkanten verringern. Im Gespräch sind einfachere, linearere Regeln und stärkere Anreize oberhalb der Minijobgrenze.
Fahrtkosten und Einmalzahlungen können den Anspruch ändern
Wichtig ist auch, was neben dem Monatslohn zählt. Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann zusätzliche Ausgaben über den pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro hinaus geltend machen, etwa Fahrtkosten. Für den Arbeitsweg gilt grundsätzlich eine Pauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer.
Öffentliche Verkehrsmittel werden nur in der Höhe berücksichtigt, die bei Bus oder Bahn anfallen würde. Dazu kommt: Steuererstattungen, Weihnachtsgeld oder Nachzahlungen werden in dem Monat des Zuflusses berücksichtigt. Fällt der Anspruch dadurch komplett weg, kann die Summe auf sechs Monate verteilt werden. Genaues Prüfen der Bescheide bleibt daher Pflicht.