Hotel feuert Zimmermädchen nach 30 Jahren – 6 Rollen Klopapier werden ihr zum Verhängnis
Hotel feuert Zimmermädchen nach 30 Jahren: Sechs Rollen Toilettenpapier kosten sie den Job
Stand: 28.08.2026, 14:07 Uhr
Nach drei Jahrzehnten im selben Hotel verliert eine Angestellte ihre Stelle wegen sechs Papierrollen. Ein Gericht bestätigt die fristlose Kündigung.
Bremen – Ein scheinbar banaler Vorfall beendet eine 30-jährige Berufslaufbahn: Ein Zimmermädchen eines katalanischen Hotels wurde fristlos entlassen, nachdem sie sechs Rollen Toilettenpapier mitgenommen hatte. Das Oberste Gericht Kataloniens bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Kündigung und verwehrte der Frau damit eine Entschädigung von über 60.000 Euro, wie midilibre.fr berichtet.

Am 20. Juni 2024 nahm die seit 1995 beschäftigte Mitarbeiterin eine Plastiktüte mit Toilettenpapier aus dem Hotellager mit. Ihre Erklärung: Der Hund ihres Sohnes habe sich im Auto übergeben, weshalb sie das Material zum Reinigen benötigt habe. Als Beweis legte sie eine tierärztliche Bescheinigung vor. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Überwachungskameras zeigten, wie die Frau allein ins Hotel zurückkehrte, um die Rollen zu holen. Zudem stammte das Veterinärdokument vom 21. Juni, einen Tag nach dem Diebstahl.
Frau verliert nach 30 Jahren ihren Job: Arbeitsgericht sah zunächst unrechtmäßige Kündigung
In erster Instanz hatte ein Arbeitsgericht der Frau Recht gegeben und die Entlassung als missbräuchlich eingestuft. Das Hotel sollte sie entweder wieder einstellen oder eine Abfindung von 60.318,50 Euro zahlen. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Oberste Gericht Kataloniens kippte das Ersturteil und bewertete die disziplinarische Kündigung als rechtens. Die Richter argumentierten, dass die Videoaufnahmen und die zeitliche Diskrepanz der tierärztlichen Bescheinigung die Darstellung der Arbeitnehmerin widerlegten. Die Frau verlor damit nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern auch den Anspruch auf Entschädigung. Ein mögliches Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bleibt noch offen. In einer Bremer Kita wurde einem Mitarbeiter zuletzt Schweinefleisch zum Verhängnis.
Kündigung bei Diebstahl – wie ist die rechtliche Lage in Deutschland?
Wie wäre die Situation in Deutschland? Wer als Arbeitnehmer ohne Erlaubnis Eigentum des Arbeitgebers mitnimmt, etwa Toilettenpapier aus einem Hotel oder Papier aus dem Drucker, verletzt grundsätzlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch der geringe Wert der Gegenstände schließt arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht aus, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil feststellte.
Ein solcher Eigentumsverstoß kann daher grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung darstellen. Entscheidend ist jedoch nicht allein der Wert der Sache, sondern insbesondere der dadurch entstehende Vertrauensverlust.
Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz: Wann ist sie rechtlich zulässig?
Eine Kündigung ist dennoch nicht automatisch wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber zunächst die Umstände des Einzelfalls umfassend abwägen: etwa die Dauer und bisherige Führung des Arbeitsverhältnisses, das Ausmaß des Verschuldens, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die wirtschaftlichen Folgen.
Eine Abmahnung ist regelmäßig das mildere und vorrangig zu prüfende Mittel. Sie kann insbesondere dann ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall mit einer äußerst geringwertigen Sache handelt und der Arbeitnehmer bislang beanstandungsfrei gearbeitet hat. Eine fristlose Kündigung wegen Mitnahme einer Sache kommt deshalb vorwiegend aus folgenden Gründen in Betracht: Wenn die Mitnahme nachweislich vorsätzlich und ohne Erlaubnis erfolgte, die betroffene Person bereits einschlägig abgemahnt wurde, wiederholt Gegenstände mitnimmt oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
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Bestehen dagegen Zweifel am Sachverhalt oder könnte der Arbeitnehmer vernünftigerweise angenommen haben, dass die Mitnahme erlaubt war, sollte der Arbeitgeber vor einer Kündigung den Sachverhalt sorgfältig aufklären und regelmäßig zunächst eine Abmahnung prüfen. Entscheidend bleibt stets die konkrete Einzelfallbewertung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (Quellen: midilibre.fr, bundesarbeitsgericht.de) (bk)