„Im Interesse der Öffentlichkeit“: Bundespolizei nennt Nationalitäten – Landespolizei oft nicht
Stand: 26.08.2026, 19:44 Uhr
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Die Bundespolizei gibt die Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen grundsätzlich an. Die niedersächsische Landespolizei darf solche Daten nur in Ausnahmefällen nennen.
Landkreis Diepholz – Jüngst hat der Innenminister von Baden-Württemberg angekündigt, dass die Landespolizei dort die Nationalität von Tatverdächtigen immer nennen soll – ganz anders als in Niedersachsen und damit auch im Landkreis Diepholz. Die Nennung von Herkunft, Staatsbürgerschaft und ethnischen Merkmalen ist ein kontroverses Thema und wird immer wieder in der Politik aufgegriffen. Welche Positionen vertreten der Pressekodex und die hiesige Polizei? Und warum geht die Bundespolizei einen völlig anderen Weg?
In der Praxis erhält die Presse zusammengefasste Berichte und Mitteilungen von der Polizei und verfasst daraus Meldungen. Das Niedersächsische Innenministerium gibt vor, was die Polizei sagen darf. Pressesprecher Oliver Rickwärtz erklärt, dass Informationen „so zu formulieren sind, dass sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht werden“. Das heißt konkret: Personenbezogene Daten wie Herkunft und Nationalität beteiligter Personen (Täter, Opfer und Zeugen), also Informationen, „aufgrund derer die beteiligten Personen identifiziert oder identifizierbar gemacht werden können, dürfen nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben werden“, so der Sprecher.
Bei der Nennung von Tatverdächtigen-Details folgt die Polizei strikten Regeln
Neben einer Öffentlichkeitsfahndung kann dies der Fall sein, wenn „der Sachverhalt im Hinblick auf die betroffene Person für die Öffentlichkeit von erheblicher Bedeutung ist“, führt Rickwärtz aus. Das wäre bei Personen der Zeitgeschichte der Fall oder wenn die Person ein öffentliches Amt bekleidet. Bei Minderjährigen sei stets besondere Zurückhaltung zu üben. „Generell ist ein Sprachgebrauch zu vermeiden, der von Dritten zur Abwertung oder Diskriminierung von Menschen missbraucht oder umfunktioniert oder in diesem Sinne interpretiert werden kann“, so Rickwärtz.
Die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verlangen, dass in der polizeilichen Berichterstattung über Straftaten darauf zu achten ist, „dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt“. Demnach sollen solche Merkmale „in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse“, heißt es in Ziffer 12.1. Also Informationen, die für die gesamte Gesellschaft wichtig sind. Diese Vorgabe im Pressekodex sei explizit nicht als Verbot zu verstehen, heißt es in einer Erklärung des Presserates zu dieser Leitlinie.
Für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei mit Medien gilt in Niedersachsen ein Runderlass vom 12. November 2024, teilt Stephan Klatte von der Polizeidirektion Oldenburg mit. Dort sitzt das Dezernat, das für die Pressearbeit der Polizeiinspektion im Landkreis Diepholz zuständig ist. Der Erlass sei für alle Polizeibehörden und -dienststellen in Niedersachsen gültig und bindend, so Klatte. Er regle etwa die Nennung der Zugehörigkeit einer Person zu einer Minderheit, worunter auch die Nationalität von Tatbeteiligten gehört. In Niedersachsen gibt es laut Innenministerium derzeit keine Pläne, den Runderlass abzuändern, „da sich der oben beschriebene differenzierte Ansatz bewährt hat“, schildert Rickwärtz.
Bundespolizei legt nach Grundsatzentscheidung über Details der Verdächtigen alle Daten offen
Die Bundespolizei, zuständig für die Sicherheit an den Bahnhöfen im Landkreis, ist nicht an die zurückhaltenden Vorgaben aus der niedersächsischen Politik gebunden und geht einen völlig anderen Weg, so wie 6 der 16 Bundesländer. Bezüglich der Nennung der Nationalität gegenüber Journalisten habe das Bundespolizeipräsidium im Sinne der Transparenz bereits 2016 eine Grundsatzentscheidung festgelegt, teilt Simon Gruhl von der Bundespolizeidirektion Bremen mit. „Die Nennung der Staatsangehörigkeit steht im Interesse der Öffentlichkeit. Sie ist deshalb grundsätzlich anzugeben oder, falls nicht bekannt, zum Beispiel mit ,unbekannter Staatsangehöriger‘ zu bezeichnen.“ Das Persönlichkeitsrecht sei damit nicht betroffen. „Um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen, sollte in jedem Fall die Staatsangehörigkeit benannt werden“, erklärt Gruhl und führt weiter aus: „Die Bundespolizei liefert also grundsätzlich die Information zur Staatsangehörigkeit mit, und es obliege dann den Pressevertretern selbst, ob sie diese Information für ihre Berichterstattung übernehmen möchten oder nicht.“