Kann ÖVP-Minister Hattmannsdorfer Ruck abberufen?
Walter Ruck, Präsident der Wiener Wirtschaftskammer, steht massiv unter Druck. Ein Gesprächsprotokoll legt dar, wie er offen über Postenschacher spricht, sexistische Äußerungen tätigt und Industrievertreter als „degeneriert“ bezeichnet.
Die Stimmen, die Ruck direkt oder zwischen den Zeilen zum Rücktritt auffordern, häufen sich. Am Montag positionierten sich auch Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP) und WKO-Präsidentin Martha Schultz überraschend klar.
Ruck will nicht zurücktreten
Und Ruck? Sein Umfeld versucht stattdessen, die Tonaufnahme als „illegal“ zu brandmarken und weibliche Fürsprecher Rucks für öffentliche Aussagen zu gewinnen. Stocker legt man nahe, sich eine „sinnvolle“ Beschäftigung zu suchen. Schultz solle vor ihrer eigenen Haustüre kehren.
Fest steht: Der WK-Wien-Präsident zeigt bisher keine Bereitschaft, seinen Chefposten zu verlassen. Das wirft die Frage auf: Könnte Ruck auch abgewählt oder anderweitig aus dem Amt entfernt werden? Grundsätzlich gibt es wohl drei Optionen.
Erste Option: Misstrauensvotum durch Wirtschaftsparlament
Funktionäre der Wirtschaftskammer werden alle fünf Jahre bei der Wirtschaftskammerwahl von den Mitgliedern des Wirtschaftsparlaments gewählt. Jedem gewählten Einzelorgan der Wirtschaftskammer, also auch Ruck, kann das Wirtschaftsparlament somit das Misstrauen aussprechen. „Damit endet die Funktion des Einzelorgans“, heißt es laut WKO-Gesetz.
Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Abberufung eines Funktionärs stellen. Die Abstimmung darf frühestens zwei und muss spätestens vier Monate nach dem Antrag stattfinden. Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen bei der Abstimmung anwesend sein, für eine Abberufung ist dann eine Zweidrittelmehrheit nötig. Das Problem: Rucks Fraktion, der ÖVP-Wirtschaftsbund, hat im Wirtschaftsparlament eine klare Mehrheit.
Zweite Option: Abberufung durch ÖVP-Wirtschaftsministerium
Das Wirtschaftsministerium von Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) ist die Aufsichtsbehörde der Wirtschaftskammern und ihrer Fachorganisationen. Das Ministerium kann Funktionäre abberufen, wenn „sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen“.
Das dürfte die am ehesten realistische Variante sein, Ruck aus dem Amt zu entfernen. Allerdings ist die Formulierung im Gesetz sehr vage. Man prüfe noch, wie die Passage ausgelegt werden könne, heißt es auf KURIER-Nachfrage aus Hattmannsdorfers Ressort.
Hattmannsdorfer bezeichnete Rucks Äußerungen am Dienstag unter anderem als „befremdlich“.
Dritte Option: Im Nachhinein unwählbar
Laut Wirtschaftskammergesetz kann die Hauptwahlkommission Funktionäre etwa dann abberufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen. Das wäre beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder eine Änderung der Staatsbürgerschaft. Keine der Voraussetzungen trifft auf Ruck zu.
kurier.at, hamm | 21.07.2026, 13:08