Kinder in der Steuererklärung: Absetzbeträge und Familienleistungen

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Kinder in der Steuererklärung: Absetzbeträge und Familienleistungen

So nutzen Eltern Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderzuschlag und Familienbonus Plus optimal, um ihre Steuerlast zu senken

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Felix Schiff Michael Gößler

Kinder können in der Steuererklärung der Eltern durch verschiedene steuerliche Vorteile berücksichtigt werden. Zusätzlich zur antragslosen Familienbeihilfe, dem Kinderabsetzbetrag und dem neu eingeführten Kinderzuschlag gibt es noch weitere Maßnahmen zur Entlastung von Familien mit Kindern.

Zwei Spielfiguren, ein Kind und ein Baby, sitzen zwischen gestapelten Euro-Münzen auf schwarzem Hintergrund.
Absetzbeträge und Familienleistungen können die Steuerbelastung von Eltern deutlich senken.

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen, die das Einkommen verringern. Außergewöhnliche Belastungen stellen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung dar, können aber unter bestimmten Umständen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Sowohl Werbungskosten als auch außergewöhnliche Belastungen vermindern nur indirekt die Steuerbelastung, da diese nur von der Bemessungsgrundlage – und nicht von der tatsächlichen Steuerlast – abgezogen werden. Die tatsächliche Auswirkung von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen hängt daher immer vom anwendbaren Steuersatz ab, dem der:die Steuerpflichtige unterliegt. Anders verhält es sich mit den sogenannten Absetzbeträgen: Diese vermindern direkt die Steuerlast einer:eines Steuerpflichtigen.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Kinderzuschlag

Die monatliche Familienbeihilfe beträgt ab Geburt des Kindes im Jahr 2026 und 2025 138,40 Euro pro Monat. Dieser Betrag erhöht sich nach drei Jahren auf 148 Euro, nach zehn Jahren auf 171,80 Euro und nach 19 Jahren auf 200,40 Euro.

Bei mehreren Kindern erhöht sich die monatliche Familienbeihilfe für jedes Kind um einen Zuschlag. Im Jahr 2026 und 2025 beträgt dieser Zuschlag bei zwei Kindern 8,60 Euro pro Kind. Ab drei Kindern beträgt der Zuschlag pro Kind 21,10 Euro. Ab sieben oder mehr Kindern bleibt der Zuschlag mit 63,10 Euro konstant.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt im Jahr 2026 und 2025 70,90 Euro pro Kind und Monat. Seit Juli 2025 besteht darüber hinaus auch ein Anspruch auf den Kinderzuschlag von 60 Euro für 2025 und 61,60 Euro für 2026 pro Monat für jedes Kind.

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Die Familienbeihilfe steht Eltern zu, deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und deren Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt. Alternativ steht diese auch zu, wenn für das Kind Unterhalt geleistet wird und es bei keinem der beiden Elternteile wohnt. Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag geht mit der Gewährung der Familienbeihilfe einher.

Der seit 2025 geltende Kinderzuschlag steht zu, wenn Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag besteht und im Jahr vor Beginn der Gewährung des Kinderzuschlages ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Zudem wird der Zuschlag nur für Kinder unter 18 Jahren gewährt und ist an eine Einkommensgrenze gebunden. Dabei dürfen die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte 2026 26.419,60 Euro (2025: 25.725 Euro) nicht übersteigen.

Die Familienbeihilfe kann bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, z. B. durch Ablegen des Zivildienstes, kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden. Bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr muss eine Bestätigung über die Ausbildung des Kindes (z. B. ein Studium) erbracht werden. Ab dem 20. Geburtstag des Kindes darf dessen Einkommen im Jahr 2026 17.212 Euro brutto (2025 17.212 Euro) nicht übersteigen. Bei Überstiegen kommt es zu einer Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages.

Wie können die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag geltend gemacht werden?

Die Familienbeihilfe wird bei Geburt eines Kindes antragslos gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Alternativ kann die Familienbeihilfe auch über FinanzOnline beantragt werden.

Wie hoch ist der Alleinverdienerabsetzbetrag?

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) beträgt für das erste Kind im Jahr 2026 602 Euro (2025 601 Euro) und erhöht sich für das zweite Kind um 216 Euro (212 Euro) sowie für jedes weitere Kind um 273 Euro (268 Euro).

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Der AVAB steht einer steuerpflichtigen Person zu, wenn sie mit ihrem Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit dem:der (Ehe)Partner:in oder einer weiteren unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht. Der:Die (Ehe)Partner:in bzw. die unbeschränkt steuerpflichtige Person darf dabei im Jahr 2026 Einkünfte von höchstens 7.411 Euro und im Jahr 2025 7.284 Euro beziehen. Maßgeblich hierfür ist das Bruttojahreseinkommen abzüglich SV-Beiträgen, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Überstunden- sowie Erschwerniszulagen. Der AVAB steht immer nur einem der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile zu.

Wie wird der AVAB geltend gemacht?

Die Geltendmachung des AVAB kann entweder durch Abgabe des Formulars E 30 beim:bei der Arbeitgebenden oder am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung mit der Beilage L1k über FinanzOnline erfolgen.

Wie hoch ist der Alleinerzieherabsetzbetrag?

Der AEAB beträgt, wie der AVAB, für das erste Kind im Jahr 2026 (2025) EUR 612 und erhöht sich für das zweite Kind um EUR 216 (EUR 212) sowie für jedes weitere Kind um EUR 273 (EUR 268).

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Der AEAB steht jenen steuerpflichtigen Personen zu, die als Alleinerziehende mit mindestens einem Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem:einer (Ehe)Partner:in leben und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe beziehen.

Wie wird der AEAB geltend gemacht?

Die Geltendmachung des AEAB kann entweder durch Abgabe des Formulars E 30 beim:bei der Arbeitgebenden oder am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung mit der Beilage L1k über FinanzOnline erfolgen.

Wie hoch ist der Unterhaltsabsetzbetrag?

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt im Jahr 2026 monatlich 38 Euro und 2025 37 Euro für das erste, 56 bzw. 55 Euro für das zweite und jeweils 75 bzw. 73 Euro für das dritte und jedes weitere Kind, für das Unterhalt geleistet wird.

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Anspruchsberechtigt zur Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags sind grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete. Als Unterhaltsverpflichtete:r gilt, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Dies gilt unter der Bedingung, dass für das Kind weder dem:der Unterhaltsverpflichteten noch seinem:ihrem mit im selben Haushalt lebende:n (Ehe)Partner:in Familienbeihilfe gewährt wird.

Wie wird der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht?

Der Unterhaltsabsetzbetrag kann am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung mit der Beilage L1k über FinanzOnline geltend gemacht werden.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus?

Er beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag seit 2024 166,68 Euro monatlich oder jährlich 2.000 Euro. Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr steht für jedes Kind ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von monatlich 58,34 Euro oder jährlich 700 Euro zu, solange für das Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Der Familienbonus Plus steht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zu, wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienbonus Plus kann pro Kind nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Antragsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile.

Der Familienbonus Plus kann unter (Ehe)Partner:innen bzw. unter unbeschränkt steuerpflichtigen und für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen im Verhältnis 100:0 oder 50:50 aufgeteilt werden. Die Aufteilung im Verhältnis 50:50 ist nicht möglich, wenn die Elternteile getrennt leben und der unterhaltsverpflichtete Elternteil Unterhaltszahlungen (Alimente) leistet.

Der Familienbonus Plus kann in Kombination mit dem AVAB/AEAB, aber auch in Kombination mit dem Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Wenn kein Unterhalt bezahlt wird, steht dem:der Unterhaltszahler:in auch kein Familienbonus Plus zu.

Wie wird der Familienbonus Plus geltend gemacht?

Die Geltendmachung des Familienbonus Plus kann entweder durch Abgabe des Formulars E 30 beim:bei der Arbeitgebenden oder am Jahresende auf dem Wege der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung mit der Beilage L1k über FinanzOnline erfolgen.

Achtung bei niedriger Einkommensteuer (Negativsteuer durch Absetzbeträge)

Bei einer niedrigen Einkommensteuerbelastung können Absetzbeträge die Steuerbelastung auf unter null Euro reduzieren. Dies gilt aber nicht für alle Absetzbeträge. Der Familienbonus Plus kann die Einkommensteuerlast im Vergleich zu anderen Absetzbeträgen aber nur bis zu einem Betrag von null Euro reduzieren. Ist die Einkommensteuerlast aufgrund eines geringen Einkommens bereits geringer als 2.000 Euro, kann die volle Wirkung des Familienbonus Plus daher grundsätzlich nicht genutzt werden.

Wie hoch ist der Kindermehrbetrag?

Um zu verhindern, dass sich die Wirkung des Familienbonus Plus bei niedrigen Einkommen nicht voll entfalten kann, ist es möglich, den Familienbonus Plus durch die Auszahlung des Kindermehrbetrags zu ersetzen. Der Kindermehrbetrag beträgt seit 2024 maximal 700 Euro jährlich und ergibt sich aus der Differenz zwischen Einkommensteuerlast vor Abzug der relevanten Absetzbeträge und 700 Euro für jedes Kind.

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Um Anspruch auf den Kindermehrbetrag zu erhalten, müssen an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Einkünfte (z. B. betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte) erzielt oder im gesamten Jahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein. Neben einem geringen Einkommen (gestaffelt nach der Anzahl der Kinder) muss zusätzlich entweder ein Anspruch auf den AVAB/AEAB vorliegen oder der:die jeweilige (Ehe)Partner:in ebenfalls eine geringe Einkommensteuerlast aufweisen.

Wie wird der Kindermehrbetrag geltend gemacht?

Der Kindermehrbetrag wird – sofern dieser zusteht – grundsätzlich automatisch im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung im Formular L1 bzw. der Einkommensteuererklärung im Formular E1 geltend gemacht.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit Informationen zum Mehrkindzuschlag, den Ausbildungskosten und weiteren außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit Kindern in der Steuererklärung. (Felix Schiff, Michael Gößler, 6.7.2026)

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