Richter fordern AfD-Verbot – „Das wäre dann Befangenheit“

An Amtsgerichten, Landgerichten, Sozialgerichten und Obergerichten sprechen sie Recht: Rund 40 aktive Richter unterstützen einen Offenen Brief des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins, der ein AfD-Verbotsverfahren fordert. Inzwischen haben mehr als 1000 Juristen den Aufruf unterzeichnet.

Der Verein beruft sich auf ein Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte, das die AfD für verfassungswidrig hält und einem zulässigen Verbotsantrag wahrscheinlichen Erfolg bescheinigt. Im Gutachten selbst wird die Forderung nicht erhoben. Das machen dann aber die Anwälte, Rechtsreferendare, Staatsanwälte und eben auch Richter. Dürfen sie das überhaupt? Und können Politiker der AfD vor solchen Richtern künftig noch ein faires Verfahren erwarten?

„Glaube nicht, dass ein Verbotsverfahren Erfolg hätte“

„Grundsätzlich ja“, sagt der Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler. „Die Meinungsfreiheit gilt auch für Richter.“ Sie dürften sich politisch und auch deutlich äußern. Die Grenze sei erreicht, „wenn dadurch das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährdet wird“. Bei einem sachlich formulierten Brief wie diesem sieht Boehme-Neßler diese Grenze noch nicht überschritten.

Der RAV begründet die Forderung mit dem Schutz der Menschenwürde. Es gehöre zur Pflicht von Juristen, eine Partei wie die AfD, die zentralen Grundwerten der Verfassung widerspreche, „entschieden zu bekämpfen“, sagt die Vereinsvorsitzende Angela Furmaniak. Das Parteiverbot sei ein Instrument, „das nun endlich eingesetzt werden muss“.

Boehme-Neßler hält diese Einschätzung für falsch. „Ich halte das Gutachten für nichtssagend und glaube nicht, dass ein Verbotsverfahren Erfolg hätte.“ Die Unterzeichner dürften aber zu einer anderen Einschätzung kommen, solange sie sich sachlich äußerten und dadurch nicht allgemein das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit erschütterten.

Anders könne die Lage aussehen, wenn einer der Unterzeichner selbst über einen AfD-Politiker oder einen herausgehobenen Funktionär urteilen müsse. „Dann hat man sofort Zweifel daran, dass der Richter noch unvoreingenommen ist“, sagt Boehme-Neßler. „Das wäre dann Befangenheit.“

„Es geht um den Anschein der Unvoreingenommenheit“

Dabei gehe es nicht darum, ob der Richter tatsächlich voreingenommen sei. Entscheidend sei, ob ein Bürger ernsthafte Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit haben könne. „Es geht um den Anschein der Unvoreingenommenheit.“ Auch außerhalb politischer Strafverfahren schließt der Staatsrechtler Befangenheitsanträge nicht grundsätzlich aus. „Auch wenn es in einem Verfahren nicht um Strafrecht oder Politik geht, ist der Richter nicht automatisch unbefangen.“ Das müsse man sich im Einzelfall genau ansehen.

Eine Stellungnahme einzelner Unterzeichner lag bis Redaktionsschluss nicht vor. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht verwies stattdessen allgemein auf die Rechtsprechung, wonach Richter sich grundsätzlich politisch betätigen und ihre Meinung auch öffentlich äußern dürfen.

Außerdienstliche Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, solange kein unmittelbarer Bezug zu konkreten Verfahren bestehe und Richter die gebotene Sachlichkeit und Distanz wahrten, heißt es in dem vom Gericht angeführten Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter. „Staat und Gesellschaft können an unkritischen Richtern kein Interesse haben.“

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