Sexualstrafrecht: Knackpunkt bleibt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
Konsens
"Nur Ja heißt Ja" soll das Sexualstrafrecht neu ausrichten. Ein erster Entwurf lässt laut Strafrechtsexpertin Katharina Beclin offen, wann ein "Ja" tatsächlich eine freie Zustimmung ist
3. September 2026, 07:00
Seit über einem Jahr heißt es vonseiten der SPÖ, das Sexualstrafrecht soll in Richtung Konsens reformiert werden. "Nur Ja heißt Ja" statt "Nein heißt Nein" – so wird das Thema seit Jahren und nicht nur in Österreich diskutiert. Nachdem der politische Druck aber hierzulande größer wurde, endlich konkrete Schritte in diese Richtung vorzuweisen, liegt nun ein erster Entwurf vonseiten des Justizministeriums zur ersten Koordination mit den Regierungspartner:innen vor.
Der Druck kam zustande, weil SPÖ-Chef Andreas Babler bei einer SPÖ-Veranstaltung fälschlicherweise sagte, der Gesetzesentwurf zu "Nur Ja heißt Ja" sei bereits in Begutachtung. Zu diesem Zeitpunkt lag aber noch nichts vor.
Dem nun erstellten erstem Entwurf nach soll Folgendes verändert werden: Sexuelle Handlungen an einer Person sollen "ohne deren Einverständnis" strafbar sein. Bisher hieß es "gegen deren Willen", den man verbal oder nonverbal zu äußern hatte.
Die Umstände des Ja
Einfacher wird es dadurch jedenfalls nicht, sagt Katharina Beclin vom Institut für Strafrecht und Kriminologie der Uni Wien. Denn damit sei nicht klar: Wozu muss man zustimmen? Und in welcher Verfassung? Was, wenn jemand stark betrunken ist?
Bei "Nein heißt Nein" sei es klar, so Katharina Beclin. Wenn jemand Nein sagt, ist es unerheblich, unter welchen Umständen. Es hieß "Nein", und sich darüber hinwegzusetzen, ist ein Risiko. Doch bei einer Zustimmung stellt sich die Frage, unter welchen Umständen sie tatsächlich frei und wirksam ist.
Unter welchen Umständen jemand Ja sagt, ob Alkohol im Spiel ist oder der Partner versichert hat, ein Kondom zu benutzten, um Ansteckungen oder eine Schwangerschaft zu verhüten, sei wesentlich. "Diese Fragen sind juristisch nicht trivial und müssten genauer geregelt werden", sagt Beclin. Ansonsten bleibe den Gerichten ein sehr großer Spielraum – und damit auch Unsicherheit – bei der Frage, wann eine Zustimmung tatsächlich unwirksam ist.
Aussagen gegen Aussage
Die Änderungen der Formulierung betreffen den Paragrafen 205a, die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Es handelt sich dabei um einen sogenannten "Auffangtatbestand" für sexuelle Handlungen ohne Gewalt oder gefährliche Drohung. Bei schwereren Fällen greifen die Tatbestände der Vergewaltigung oder der geschlechtlichen Nötigung. Welche Bestimmung zur Anwendung kommt, hängt auch von der konkreten sexuellen Handlung ab.
Die nun angedachte Änderung der Formulierung wird jedenfalls an einem wesentlichen Problem nichts ändern: Auch künftig wird es häufig Aussage gegen Aussage stehen. Etwa wenn die beschuldigte Person behauptet, die betroffene Person habe ein "Ja" verbal oder nonverbal zum Ausdruck gebracht – und diese das bestreitet. Oder wenn es darum geht, ob ein "Nein" geäußert oder anderweitig erkennbar gemacht wurde. Am Ende steht weiterhin Aussage gegen Aussage.
In dieser Situation geht es somit auch künftig um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, sagt Beclin. Und diese Beurteilung findet derzeit oft gar nicht statt. Wenn sich nämlich aus polizeilichen Protokollen wegen einander widersprechender Aussagen kein klares Ergebnis ableiten lässt, stellt die Staatsanwaltschaft oft das Verfahren ein. Eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung lasse sich aber anhand einer schriftlichen Zusammenfassung einer Aussage nicht vornehmen, sagt Beclin, da braucht es den persönlichen Eindruck. "Wenn Aussage gegen Aussage steht, dann sollte es zur Hauptverhandlung kommen. Im Zweifel freizusprechen ist Sache des Gerichts."
Personelle Engpässe
Dass es aber stattdessen oft zu Einstellungen kommt, liege an personellen Engpässen bei den Staatsanwaltschaften. Mehr Personal würde deshalb tatsächlich etwas verändern, sagt Beclin. Verfahren könnten gründlicher geführt und mehr Fälle zur Anklage gebracht werden.
Entscheidend wäre deshalb längst nicht nur die Formulierung des Paragrafen 205a StGB. Es brauche auch ausreichend Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden. (Beate Hausbichler, 3.9.2026)