Verursacherprinzip beim EuGH: Der Herkunft giftiger Chemikalien auf der Spur

Pharma- und Kosmetikindustrie sollen sich an den Kosten für den Ausbau von Kläranlagen beteiligen. Eine Klage dagegen könnte Erfolg haben.

Der Pharma- und Agrarchemiekonzern Bayer bei Nacht

Foto: Christoph Hardt/imago

Christian Rath

Die finanzielle Verantwortung von Pharma- und Kosmetikindustrie für den Ausbau der Kläranlagen könnte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für rechtswidrig erklärt werden. Dies empfahl vorige Woche Generalanwältin Juliane Kokott, die die entsprechende Regelung in der Kommunal-Abwasser-Richtlinie (Karl) für nichtig hält. Die endgültige Entscheidung trifft aber der EuGH.

Kläranlagen verfügen in der Regel über drei Reinigungsstufen: mechanisch, biologisch und chemisch. Die Kommunal-Abwasser-Richtlinie der EU sieht seit 2024 nun auch eine vierte Reinigungsstufe vor. In der vierten Klärungsstufe sollen unterschiedlichste Mikroschadstoffe, die Pflanzen, Tiere und Menschen schädigen können, aus dem Wasser entfernt werden. Die vierte Klärungsstufe soll in allen Großkläranlagen eingeführt werden, die ein Einzugsgebiet von mehr als 150.000 Menschen haben. In kleineren Anlagen wird die vierte Stufe nur in sensiblen Fällen vorgeschrieben, etwa wenn die Anlage in einem Trinkwassergewinnungsgebiet steht. Die Richtlinie muss stufenweise bis 2045 umgesetzt werden.

Umstritten ist vor allem, wie die Erweiterung der Kläranlagen finanziert werden soll. EU-weit werden die Kosten auf 1,2 Milliarden Euro geschätzt. Die EU-Richtlinie Karl ist eigentlich eindeutig: 80 Prozent der Kosten sollen von der Pharma- und Kosmetikindustrie übernommen werden. Nach Zahlen der EU-Kommission sind diese Branchen für 73 Prozent der Spurenstoffe im Abwasser verantwortlich. Bei der toxischen Belastung betrage der Anteil von Pharma- und Kosmetikrückständen sogar 92 Prozent.

Zweifel an wissenschaftlichen Grundlagen

Gegen diese Herstellerverantwortung hat allerdings Polen beim EuGH geklagt. Die Pharma- und Kosmetikbranche werde zu Unrecht in diesem hohen Maß zur Finanzierung herangezogen. Die beiden Branchen seien zum Beispiel nicht für Pestizide, Biozide und Kunststoffadditive verantwortlich, deren Bedeutung deutlich größer sei als von den EU-Gremien angenommen. Polen beruft sich bei seiner Klage auf das Verursacherprinzip der EU, wonach derjenige, der eine Verschmutzung verursacht hat, für ihre Beseitigung aufkommen soll. Dazu müsse die Verursachung aber korrekt festgestellt werden.

Die unabhängige Generalanwältin Juliane Kokott, die das EuGH-Urteil vorbereitet, empfahl in ihrem Gutachten, der polnischen Klage stattzugeben. Die EU-Gremien hätten bei der Erfassung und Auswertung der wissenschaftlichen Daten „offensichtliche Fehler“ gemacht. So hätten sie „den Anteil der auf Arzneimittel und Kosmetik zurückgehenden toxischen Belastung mangels Quellenangaben nicht nachvollziehbar“ festgestellt. Außerdem seien der Kosmetikbranche Stoffe in vollem Umfang zugerechnet worden, für die es auch viele andere Verwendungen gibt.

Allerdings stimmte die Generalanwältin nicht allen polnischen Einwänden zu. So hielt es Polen auch für unverhältnismäßig, dass Generikahersteller zur Kasse gebeten werden sollen. Diese könnten umweltschädliche Wirkstoffe nicht ersetzen, weil die Generika dann nicht mehr mit dem Ursprungsmedikament identisch wären. Kokott fand diesen fehlenden Anreiz zur Schadensvermeidung zwar „unbefriedigend“, die Einbeziehung der Generikahersteller sei aber noch vom weiten Spielraum des EU-Gesetzgebers gedeckt.

Der EuGH hatte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, weil er sich davon keinen Nutzen versprach. Kokott empfahl den Richtern nun, doch noch eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um die Widersprüche bei der Erfassung der wissenschaftlichen Daten aufzuklären.

Die EU-Richter folgen den Schlussanträgen der Generalanwälte oft. Gerade in politisch umstrittenen Verfahren weichen sie aber nicht selten ab.

Ausbau der Kläranlagen auch politisch umstritten

Neben der polnischen Klage gegen die Herstellerverantwortlichkeit bei der Karl-Reform ist am EuGH auch noch eine Vorlage des irischen High Court anhängig, in der es um ähnliche Fragen geht. Dagegen wurden die Klagen von 33 Unternehmen, darunter viele aus Deutschland, bereits im Februar vom EuGH als unzulässig abgelehnt, weil die Unternehmen von der Karl-Änderung nicht „individuell“ betroffen seien.

Auch politisch ist die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe der Kläranlagen noch umstritten. Das Europaparlament hatte erst im Juli eine Aussetzung der Herstellerverantwortung und eine umfassende Überprüfung angemahnt. Der Verband der Chemischen Industrie fordert, dass „die Allgemeinheit“ in Form von Abwassergebühren für die vierte Klärstufe zahlen soll.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hält dagegen: „Eine alleinige Übernahme der Kosten durch die Bürgerinnen und Bürger, durch alle anderen Industrien und kleine und mittlere Unternehmen ist nicht sachgerecht.“ Dies widerspreche dem Verursacherprinzip und würde jede Lenkungswirkung ausbremsen.

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